Kurzvorstellung - Förderverein Gymnasium auf den Seelower Höhen e.V.

Der Förderverein des Gymnasiums auf den Seelower Höhen besteht seit 1992 und hat derzeit eine Mitgliedzahl von 47. In diesen siebzehn Jahren ist es uns gelungen, die vielfältigen außerschulischen Vorhaben und auch einige Ausstattungselemente unserer Schule zu unterstützen. So lautet denn auch der §2 unserer Satzung: "Vereinszweck ist die Förderung der gymnasialen Ausbildung und Erziehung am Gymnasium auf den Seelower Höhen, insbesondere Förderung und Unterstützung der Profilierung und Konsolidierung des Gymnasiums."
Es konnten Mittel bereitgestellt werden, um Videokameras zu kaufen oder eine Beschallungsanlage zu erstehen - unerlässliche Arbeitsmittel für unsere Kurse Darstellendes Spiel oder absolut notwendige für ein Schulfest. Die Sportgruppen erhielten Gelegenheit, ihre Fahrten zu Wettkämpfen zu finanzieren, es konnten Exkursionen durchgeführt werden und der Förderverein konnte bei vielen kleineren Wünschen helfen. Sehr gern genutzt wird auch die komplikationslose und vor allem kostenlose Verwaltung von eingesammelten oder gesponsorten Geldern, die bis zu ihrer Verwendung auf dem vereinseigenen Konto "geparkt" werden können.
Da es uns bewusst ist, dass viele von Ihnen gern einen möglichst unkomplizierten, wenig zeitaufwändigen und doch effektiven Beitrag für einen interessanten und abwechslungsreichen Schulalltag Ihrer Kinder leisten möchten, bieten wir Ihnen als eine recht einfache Möglichkeit die Mitgliedschaft in unserem Förderverein an, die natürlich mit dem Ablauf der Schulzeit Ihres Kindes enden kann, aber nicht muss.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den beiliegenden Auszügen aus der Satzung des Vereins, oder wenden Sie sich vertrauensvoll an den Klassenleiter Ihres Kindes, bzw. an die anderen Lehrkräfte unserer Schule.
Wir würden uns freuen, bald von Ihnen zu hören.

Mit freundlichen Grüßen

P. Dräger
Vorsitzende

Satzung des Fördervereins

Mitglieds-Nummer:
Konto bei der Sparkasse MOL,
BLZ 17054040, Konto-Nr. 3101319225
IBAN: DE 06 1705 4040 3101 3192 25      BIC: WELADED1MOL

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  (1) Der Förderverein führt den Namen "Förderverein Gymnasium auf den Seelower Höhen e.V." (im Folgenden Verein genannt) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  (2) Der Sitz des Vereins ist Seelow, Gymnasium auf den Seelower Höhen.
  (3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr. Es beginnt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister.
§2 Zweck des Vereins
  (1) Vereinszweck ist die Förderung der gymnasialen Ausbildung und Erziehung am Gymnasium auf den Seelower Höhen, insbesondere Förderung und Unterstützung der Profilierung und Konsolidierung des Gymnasiums.
§3 Charakter des Vereins
  (1) Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluß von Freunden und Förderern des Gymnasiums und deren Wirken für eine humanistische Erziehung und Ausbildung.
  (2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  (5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§4 Mitgliedschaft
  (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts, aber auch jede rechtskräftige Personenvereinigung werden.
  (2) Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen.
  (3) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
  (4) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet die dem Vereinszweck dienenden Bestrebungen nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
  (5) Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.
  (6)
Die Mitgliedschaft endet durch:     a) Austritt
b) Streichung
c) Ausschluss
d) Tod
  (7) Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  (8) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gröblichst wider dem Charakter des Vereins handelt, bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, wenn es mehr als 1 Jahr mit seinen Beiträgen im Rückstand ist. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Er teilt dem ausgeschlossenen Mitglied den Inhalt und die Begründung des Beschlusses mit.
  (9) Bei Vorliegen von Gründen nach Absatz 8 atz 1 dritte Alternative kann der Vorstand das Mitglied aus der Liste streichen.
  (10) Über den Ausschluss kann Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die folgende Mitgliederversammlung.
  (11) Mitglieder, die ihren Austritt erklärt haben, ausgeschlossen oder gestrichen wurden, haben keinen Anspruch auf eingezahlte Beiträge oder auf Vermögensanteile des Vereins. Gleiches gilt für erbberechtigte Hinterbliebene verstorbener Mitglieder.
§5 Organe des Vereins    
  (1)
Die Organe des Vereins sind:     1. Die ordentliche Mitgliederversammlung,
2. Der Vorstand
§6 Die Mitgliederversammlung
  (1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstandsvorsitzenden einzuberufen. In der Einladung ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Förderer des Vereins, die nicht Mitglied sind, können an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.
  (2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Beschlußfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
  • Beschlußfassung über Einsprüche von Mitgliedern gegen ihren Ausschluß durch den Vorstand
  (3) Der Vorstand hat die MV einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen schriftlich fordern
  (4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlußantrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden Mitglieder fordert eine geheime Abstimmung. Bei der Wahl des Vorstandes ist analog zu verfahren.
  (5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, vom Protokollführer zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
§7 Vorstand
  (1) Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Er setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und bis zu vier Mitgliedern zusammen.
  (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis die Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.
  (3) Der Vorstand leitet den Verein. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Festlegungen dieser Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.
  (4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
§8 Finanzierung
  (1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Fördermitteln, Spenden, staatlichen Zuwendungen und anderen Einnahmen.
  (2) Über die Verwendung der finanziellen Mittel entscheidet der Vorstand. Er ist verpflichtet die Mitglieder des Vereins jährlich über die Finanzen und ihre Verwendung zu informieren.
  (3) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  (4) Über die Verwaltung von Spenden entscheidet der Vorstand. Spenden und Förderbeiträge von Einzelpersonen, Institutionen, Parteien, Verbänden und Organisationen können nur entgegengenommen werden, wenn die Spender keine der Satzung widersprechenden Bedingungen stellen. Wünsche und Festlegungen von Spenden, die dem Anliegen der Satzung entsprechen, sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
  (5) Für Veranstaltungen, Informationsmaterialien und andere Aktivitäten können Unkostenbeiträge erhoben werden.
  (6) Durch die Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer zu wählen, der nicht Mitglied des Vorstandes ist und jederzeit das Recht hat, alle finanztechnischen Unterlagen, Konten und Kassen des Vorstandes zu kontrollieren und zu prüfen.
§9 Verwendung der Mittel
  (1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  (2) Mitglieder des Vorstandes oder vom Vorstand mit der Erfüllung von Aufgaben beauftragte Vereinsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz unabwendbarer notwendiger und nachweisbarer Ausgaben.
§10 Eigentum
  (1) Alle materiellen Werte und Gegenstände, die der Verein erworben hat bzw. die ihm als Schenkung übereignet wurden, sind durch den Vorstand zu inventarisieren. Sie sind Eigentum des Vereins.
§11 Satzungsänderungen
  (1) Beschlüsse zur Satzungsänderung erfordern die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Vereins.
  (2) Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder den Finanzbehörden gewünscht werden, ohne Entscheidung der Mitgliederversammlung selbstständig vorzunehmen. Die Mitglieder sind bei der folgenden planmäßigen Mitgliederversammlung zu informieren.
§12 Auflösung
  (1) Beschlüsse zur Auflösung des Vereins können nur unter Beachtung von §11 Abs. 1 gefaßt werden.
  (2) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des BGB.
§ 13 Inkrafttreten
    Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 25.3.1999 beschlossen.
Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Kreisgericht Frankfurt (Oder) eingetragen ist.

(eingetragen am: 15.07.1992 VR 163 beim Kreisgericht Seelow, übernommen am 1.1.93 VR 391 beim Kreisgericht Frankfurt(Oder))

Der Vorstand
gez. Dräger